AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§1 Allgemeines
1. Sämtliche, auch zukünftige, Lieferungen und Leistungen der Turana GmbH (im folgenden Turana genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Bei Auftragserteilung, spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren, gelten diese Bedingungen als angenommen.
2. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Das Verkaufspersonal bzw. die Handelsvertreter von Turana sind nicht berechtigt, Einkaufsbedingungen des Käufers als verbindlich anzuerkennen. Sie sind auch nicht berechtigt, von unseren Bedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Sorten; um wirksam zu werden.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Dies gilt insbesondere auch für solche Bestimmungen, die gegenüber Nichtkaufleuten keine Rechtswirksamkeit entfalten können. Für Nichtkaufleute gelten die folgenden Bestimmungen nur soweit, als sie nicht gegen das AGBG verstoßen.
§2 Vertragsschluss
1. Die Angebote und Preislisten von Turana GmbH sind freibleibend.
2. Sämtliche Bestellungen müssen, um rechtswirksam zu werden, von Turana schriftlich bzw. fernschriftlich bestätigt werden. Die Bestätigung kann durch die Auslieferung der bestellten Ware ersetzt werden.
§3 Lieferfristen, Lieferzeit
1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass Turana diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. Bei Festlegung von Lieferungen innerhalb bestimmter Fristen gelten alle Lieferungen als rechtzeitig erfolgt, wenn sie am letzten Tag der Frist unser Lager bzw. das Lager der Vorlieferanten von Turana verlassen haben.
2. Fixtermine i. S. des 376 HGB werden von uns nur anerkannt, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Der Hinweis "fix" oder spätestens bis zum... erfüllt die Voraussetzung eines solchen Fixgeschäftes nicht.
3. Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder früheren Geschäften in Verzug ist. Gleiches gilt bei Ereignissen, die außerhalb unseres Willens liegen und insbesondere bei unseren Vorlieferanten eingetreten sind.
4. Erfolgt die Abnahme der Ware durch Verschulden des Käufers nicht rechtzeitig, so steht uns nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen das Recht zu, eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
§4 Unterbrechung der Lieferung
1. Wird die Einhaltung von Lieferterminen durch Gründe verzögert oder unmöglich gemacht, die Turana nicht zu vertreten hat, (z.B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Lieferverspätung der Vorlieferanten durch höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörung), so verlängert sich die Liefer- bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch um die Dauer von 8 Wochen zuzüglich einer angemessenen Nachlieferungsfrist. Turana ist in solchen Fallen ebenso berechtigt, für den nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn Turana dem Käufer nicht unverzüglich Kenntnis von der entsprechenden Behinderung gibt, sobald zu Übersehen ist, dass die vereinbarten Fristen nicht eingehalten werden können.
3. Hat die Behinderung länger als 8 Wochen gedauert, so ist der Käufer berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Dies ist uns jedoch schriftlich anzuzeigen.
4. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
§5 Nachlieferungsfrist
1. Bei Vertragsabschluß wird automatisch eine Nachlieferungsfrist von 18 Tagen vereinbart. Sie gilt als erfüllt, wenn die Ware am letzten Tag von unserem Lager bzw. vom Lager des Vorlieferanten auf den direkten Weg zum Kunden gebracht wird.
2. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Nachlieferungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Besteht der Käufer auf Erfüllung, so muss er dies Turana nach Ablauf der regulären Lieferfrist und vor Ablauf der Nachlieferungsfrist von 18 Tagen schriftlich anzeigen.
§6 Versand, Gefahrenübergang und Teillieferung
1. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Die Versandkosten trägt grundsätzlich der Käufer.
2. Die Gefahr geht spätestens auf den Käufer über, sobald die Waren unser Lager bzw. das Lager unserer Vorlieferanten verlassen haben. Dies gilt auch für Teillieferungen.
3. Turana ist zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang berechtigt, soweit sie innerhalb der vereinbarten Lieferfristen liegen. Die gleichzeitige Lieferung von zusammengesetzten Teilen wird nur für den Fall zugesichert, dass hierüber eine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Insbesondere bei speziellen Anfertigungen ist eine Mehr- oder Minderlieferungen zum ursprünglichen Auftrag bis zu 10 % der Auftragsmenge zulässig.
§7 Zahlung
1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Es gilt die bei Auftragserteilung vereinbarte Zahlungsbedingungen. Ist eine Zahlungsbedingung nicht schriftlich festgelegt worden, tritt automatisch die Zahlungsbedingungen 'netto zahlbar bei Lieferung ab Werk' in Kraft.
3. Die Zahlung haben ausschließlich an uns zu erfolgen. Unsere Handelsvertreter oder andere vertretungsberechtigte Personen von Turana sind nicht einzugsbevollmächtigt.
4. Werden anstelle von baren Geld Schecks gegeben, so werden diese nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen angenommen, auch diese nur erfüllungshalber.
5. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinnen verwendet. An anders lautende Maßgaben du Käufers ist Turana nicht gebunden.
§8 Zahlungsverzug
1. Bei Zahlung nach Fälligkeit kann von Turana Verzugszinnen in Höhe der banküblichen Sollzinsen, mindestens 5% über dem Basiszinssatz gemäß Diskont-Überleitungsgesetz, verlangt werden, auch wenn Turana selbst keinen Bankkredit in Anspruch nimmt. Die Geltungsmachung eines etwaigen höheren Zinsschadens bleibt uns vorbehalten.
2. Ist der Käufer mit einer Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine Verschlechterung ein, kann Turana für noch ausstehende Lieferung aus laufenden Vertragen Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.
3. Wird die entsprechende Zahlung vom Käufer nicht gewährt, so kann Turana von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen, und zwar in Höhe von mindestens 30% vom Auftragswert.
4. Handelt es sich bei der zu liefernden Ware um Ware, die speziell für den Käufer angefertigt wurde (z.B. mit Etiketten des Kunden, eigene Designs, etc.) insbesondere um solche, die warenzeichenrechtlich, urheberrechtlich oder anderswie geschützt ist, gibt der Käufer bereits bei der Bestellung sein Einverständnis dass die Ware, wenn sie vom Käufer nicht angenommen wird - aus welchen Gründen auch immer - Turana zur Minderung seines Schadens ohne Einschränkung und ohne Gegenansprüche verwertet werden darf.
5. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Kaufpreis wegen etwaiger Gegenansprüche, die nicht aus der einzelnen Bestellung herrühren, zurückzubehalten. Ein Aufrechnungsrecht besteht nur, wenn es sich um einen unbestrittenen, entscheidungsfreien oder rechtskräftig festgestellter Anspruch handelt
§9 Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung, dies allerdings nur insofern, als es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann handelt.
2. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere
Abnehmer veräußert wird, in voller Höhe an uns abgetreten.
3. Werden unsere Forderungen gemäß § 7 fällig oder verstößt der Käufer gegen sonst ihm obliegende Verpflichtungen, so ist Turana berechtigt, a) die Ermächtigung zur Veräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen, b) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass der Käufer gegen diesem Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten, c) die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.
4. Der Käufer verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und berechtigt uns, seinen Betrieb zu betreten, die gelieferte Waren herauszunehmen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung nicht nur vorübergehend um mindestem mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei. 6. Gutschriften im Scheck / Wechselverfahren beeinträchtigen den Eigentumsvorbehalt nicht.
§10 Mängelrüge und Gewährleistungen
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt in ausreichenden, von ihm belegbaren Stichproben daraufhin zu überprüfen, ob Mangel hinsichtlich des Materials, der Passform oder der Verarbeitung vorliegen, ob eine andere als die vereinbarte Ware geliefert wurde. Handelsübliche, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden. Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Teilrechte bezüglich anderer Teillieferungen hergeleitet werden.
2. Der Besteller hat erkennbare Mängel und Fehlbestände sofort nach Ablieferung oder Eintreffen am Bestimmungsort, versteckte Mangel innerhalb 3 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen und zusammen mit dieser Anzeige die Art der Vertragswidrigkeit genau zu bezeichnen und uns aufzufordern, die Sache zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf unser Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
3. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge nimmt Turana mangelhafte Ware zurück und liefert an ihrer Stelle nach Rückempfang der Ware einwandfreie Ware. Turana ist jedoch auch berechtigt, den Mindestwert zu ersetzen oder nachzubessern. Kommt Turana der Ersatzlieferung bzw. Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Ist er Nichtkaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Zur Geltendmachung von Fehlmengen und Beschädigungen der Ware oder des Verpackungsmaterials ist der Käufer verpflichtet, ein Tatbestandaufnahmeprotokoll der Bundesbahn oder des sonstigen Frachtführers oder Spediteurs erstellen zu lassen. Lässt der Käufer ein derartiges Protokoll nicht erstellen, so gelten etwaige Reklamationen wegen Fehlmengen oder Beschädigungen der Ware oder Verpackung als unbegründet. Das aufzunehmende Protokoll hat den Anforderungen zu genügen, die für die Ausübung eventueller Regessansprüche gegen die Bahn, den
Frachtführer oder Spediteur oder deren Versicherungsgesellschaft erforderlich sind.
§11 Erfüllungsort/Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Gegenleistungen ist Darmstadt.
2. Für sämtliche Ansprüche aus den mit Turana GmbH abgeschlossenen Kaufverträgen ist, soweit der Käufer Kaufmann ist, Gerichtsstand der Sitz von Turana. Turana ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftsund Wohnsitz in Anspruch zu nehmen.
§12 Haftungsauschluss
1. Soweit Turana als Auftragnehmerin nach Vorgaben und Weisung des Auftraggebers den oder die Vertragsgegenstände herzustellen hat, haftet der Auftraggeber dafür, dass dadurch keine Rechte Dritter, wie z.B. eingetragene Geschmacks- oder Gebrauchsmuster, verletzt werden. Der Auftraggeber ist insoweit verpflichtet, der Auftragnehmerin allen entstehenden Schaden (z.B. Verdienstausfall, Anwalts- und Gerichtskosten) zu ersetzen und die Auftragnehmerin von möglichen Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen.
2. Turana ist für den Fall, dass sie den oder die Vertragsgegenstände nach Vorgaben und Weisung des Auftraggebers herzustellen hat, nicht verpflichtet zu prüfen, ob damit eine mögliche Verletzung von Rechten Dritter verbunden ist.
§13 Schlussbestimmungen
Abweichende Vereinbarungen oder ergänzende Abreden bedürfen der Schriftform.
Modau, den 1. Mai 2004